In vielen Fällen hat der Rechnungsempfänger die fehlerhafte Rechnung bereits gebucht, wenn der Fehler auffällt. Dann ist es nicht mehr möglich, eine Korrektur mit einem ergänzenden Schreiben zur Rechnung vorzunehmen. Die Richtigstellung kann ausschließlich durch eine Stornierung und anschließende neue Rechnungsstellung erfolgen. Das bedeutet die vollständig Rückabwicklung des gesamten Vorgangs.

Bei dem stornierenden Rechnungsdokument ist unbedingt auf die richtige Bezeichnung zu achten. Diese lautet Rechnungskorrektur, Stornorechnung oder Korrekturrechnung. Früher war auch die Verwendung des Ausdrucks Gutschrift zulässig. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Damit die Zuordnung zur ursprünglichen, fehlerhaften Rechnung ohne Schwierigkeiten möglich ist, sollte die Stornorechnung einen Verweis auf diese enthalten. Danach stellt der Unternehmer eine neue Rechnung aus, die wiederum eine neue, fortlaufende Rechnungsnummer bekommt, aus. Das empfangende Unternehmen muss zwingend alle drei Dokumente (ursprüngliche, unkorrekte Rechnung, Stornorechnung und neue, korrekte Rechnung) zusammen aufbewahren.

Die anfallenden Mehrkosten für Verwaltung und Buchhaltung sind vom Besteller zu tragen.

Quelle: https://www.sage.com/de-de/blog/lexikon/rechnungskorrektur/