Rechtliche Hintergrundinformationen zur Elektronischen Rechnung
 
Per E-Mail versandte Rechnungen oder im Internet zum Download
bereitgestellte elektronische Rechnungen werden seit 2011 vom Finanzamt
auch dann akzeptiert, wenn diese nicht mit einer qualifizierten
digitalen Signatur versehen sind.
 
Durch die Neufassung von § 14 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011
sind die umsatzsteuerlichen Regelungen für elektronische Rechnungen neu
formuliert worden. Die neue Regelung gilt rückwirkend bereits seit dem
01.07.2011. Die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer
Rechnungen sind gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich reduziert.
Jetzt können u. a. auch Rechnungen, die per E-Mail übermittelt oder in
sonstiger Weise elektronisch bereitgestellt werden, zum Vorsteuerabzug
berechtigen, ohne dass diese mit einer qualifizierten digitalen Signatur
versehen sind.
 
Durch die Gesetzesänderung werden die Anforderungen an eine
elektronische Rechnung mit denen einer Papierrechnung gleichgestellt. So
sind natürlich Vorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen,
weiterhin zu beachten.
 
Dazu zählen:
 

  • Die Echtheit der Rechnungsherkunft
  • Die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes
  • Die Lesbarkeit der Rechnung
  • Die erforderlichen Angaben gem. §14 UStG, zum Beispiel die
    Steuernummer, das Ausstellungsdatum, der Liefer- und Leistungszeitpunkt
     
    Der Gesetzgeber schreibt wie bisher vor, dass elektronisch versendete
    Rechnungen auch elektronisch, also im Originalzustand, aufbewahrt werden
    müssen. Ein Papierausdruck reicht dazu nicht aus.